OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2020
18 U 212/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 464/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf mit einem Motor der Baureihe EA 189Ausrüstung mit einer unzulässigen AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitSchaden als Belastung mit einer ungewollten VerbindlichkeitBerechnung einer Vorteilsausgleichung für gezogene Nutzungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 18 U 212/19

DRsp Nr. 2020/13531

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf mit einem Motor der Baureihe EA 189 Ausrüstung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Schaden als Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit Berechnung einer Vorteilsausgleichung für gezogene Nutzungen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kleve vom 03.05.2019, Az. 3 O 464/18, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.101,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 %, höchstens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vom 12.07.2018 bis zum 02.01.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW Golf 2,0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...........

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw VW Golf 2,0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .......... in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.