OLG Celle - Urteil vom 09.11.2022
7 U 299/22
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 308
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 09.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 278/21

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Sharan mit einem Motor der Baureihe EA 189Schadenmindernder hypothetischer alternativer FahrzeugerwerbAnrechnung gezogener Nutzungen im Wege des VorteilsausgleichsKein Einwand eines hypothetischen Alternativerwerbs hinsichtlich der Finanzierungskosten

OLG Celle, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen 7 U 299/22

DRsp Nr. 2022/16471

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Sharan mit einem Motor der Baureihe EA 189 Schadenmindernder hypothetischer alternativer Fahrzeugerwerb Anrechnung gezogener Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs Kein Einwand eines hypothetischen Alternativerwerbs hinsichtlich der Finanzierungskosten

1. a) Der Fahrzeughersteller hat - die Beachtlichkeit des Einwands unterstellt - darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte einen bestimmten schadenmindernden hypothetischen alternativen Fahrzeugerwerb in jedem Fall getätigt hätte. b) Es obliegt der Beklagten vorzutragen, welches Fahrzeug sich der Kläger anstelle des tatsächlich erworbenen angeschafft hätte, zu welchen Konditionen dies möglich gewesen wäre und dass dies ohne den Erwerb des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung manipulierten Fahrzeugs mit Sicherheit geschehen wäre. 2. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich der durch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Abschluss eines ungewollten Fahrzeugkaufvertrages gebrachte Geschädigte ohne das haftungsbegründende Verhalten ein vergleichbares Fahrzeug zu gleichen Finanzierungsbedingungen angeschafft hätte, existiert nicht.