VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.07.2017
10 S 1216/17
Normen:
Richtlinie 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 2006/126/EG Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 S. 2; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 Alt. 2;
Fundstellen:
DAR 2017, 602
DÖV 2017, 923
NJW 2017, 3673
VRS 132, 53
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1446/17

EU-Fahrerlaubnis; Umtausch eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates in EU-Fahrerlaubnis; Umtausch dieser EU-Fahrerlaubnis in EU-Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates; Ausnahme vom unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 10 S 1216/17

DRsp Nr. 2017/11716

EU-Fahrerlaubnis; Umtausch eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates in EU-Fahrerlaubnis; Umtausch dieser EU-Fahrerlaubnis in EU-Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates; Ausnahme vom unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV schließt grundsätzlich auch bei solchen Inhabern einer EU-Fahrerlaubnis die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) aus, die ihre EU-Fahrerlaubnis aufgrund eines Umtauschs einer (ersten) EU-Fahrerlaubnis (eines anderen EU-Mitgliedstaates) erlangt haben, soweit letztere aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Mai 2017 - 3 K 1446/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

Richtlinie 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 2006/126/EG Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 S. 2; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 Alt. 2;

Gründe: