EuGH - Urteil vom 21.03.1996
Rs C-335/94
Normen:
EWG-VOEWG-VO Nr. 3820/85 (v. 20.12.1985) Art. 4 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 281

EuGH - Urteil vom 21.03.1996 (Rs C-335/94) - DRsp Nr. 1996/29614

EuGH, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen Rs C-335/94

DRsp Nr. 1996/29614

»1. Unter "Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden", i.S. von Art. 4 Nr.6 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind Fahrzeuge zu verstehen, die im Rahmen einer im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Dienstleistung, die unmittelbar von den Behörden oder unter ihrer Kontrolle von Privatunternehmen erbracht wird, für die Abholung von Abfällen aller Art, die keiner Sonderregelung unterliegen, und für deren Weitertransport im Nahbereich eingesetzt sind. 2. In den Bereichen, die nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 unterliegen, bleiben die Mitgliedstaaten für den Erlaß von Regelungen über die Lenkzeit zuständig.«

Normenkette:

EWG-VOEWG-VO Nr. 3820/85 (v. 20.12.1985) Art. 4 Nr. 6 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1996, 281