OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.06.1992
23 U 152/91
Normen:
AKB § 14;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 387/90

Fälligkeit von Zahlungsansprüchen in der Fahrzeugteilversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.06.1992 - Aktenzeichen 23 U 152/91

DRsp Nr. 2009/2730

Fälligkeit von Zahlungsansprüchen in der Fahrzeugteilversicherung

» Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines Kaskoschadens hat nach § 14 AKB zunächst ein Sachverständigenausschuss zu entscheiden. Vorher ist die Forderung nicht fällig.«

Normenkette:

AKB § 14;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist zulässig und der Sache nach begründet.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts konnte die Klage keinen Erfolg haben, da der mit ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch zur Zeit noch nicht fällig ist (vgl. Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 14. Aufl. 1989, § 14 AKB RdN 6 m.w.N.).

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die vollständige Deckung eines behaupteten Kaskoschadens. Der auf Ersatz des restlichen Schadensteils gerichtete Zahlungsanspruch ist aber noch nicht fällig, da bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines Kaskoschadens zunächst ein Sachverständigenausschuß zu entscheiden hat (§ 14 AKB). Hierauf hat die Beklagte auch gleich zu Anfang des Rechtsstreits hingewiesen und zu erkennen gegeben, daß sie auf Durchführung des Sachverständigenverfahrens bestehen werde.