OLG Hamm - Beschluss vom 24.08.2005
1 Ss 168/05
Normen:
StVG § 21 ; StPO § 261 ;

Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gestatten; Zulassen, Fahrlässigkeit; Beweiswüdigung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 168/05

DRsp Nr. 2005/21356

Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gestatten; Zulassen, Fahrlässigkeit; Beweiswüdigung

»1. Zur Beweiswürdigung beim Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. 2. Wenn ein Angeklagter - von seinem Recht Gebrauch macht, nicht zur Sache auszusagen, muss er im Einzelfall in Kauf nehmen, dass zur Entlastung geeignete, theoretisch denkbare Umstände unberücksichtigt bleiben.«

Normenkette:

StVG § 21 ; StPO § 261 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Siegen verurteilte die Angeklagte mit Urteil vom 17. Februar 2005 wegen "fahrlässigen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis" (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StVG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,- EUR. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

"Die Angeklagte war Halterin des Pkw Honda Civic mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX. Die Tochter der Angeklagten, Frau S.L. führte dieses Fahrzeug am Mittwoch, den 19.05.2004, gegen 18.52 Uhr, unter anderem auf der Heidenbergstraße in Siegen, ohne in Besitz einer hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Bei der Tochter der Angeklagten konnten beide Fahrzeugschlüssel für das vorgenannte Fahrzeug aufgefunden und sichergestellt werden. Die Zeugin S..L. wies bei der Kontrolle durch den Zeugen Jung zunächst einen Führerschein vor, der jedoch auf eine andere Person ausgestellt war.