Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 -
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