VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.09.2005
10 S 1642/05
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; StVG § 3 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz ; StVG § 24a Abs. 2 ; StVG § 25 ; OWiG § 84 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 ; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2;
Fundstellen:
DÖV 2006, 486
VRS 109, 450
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1957/05

Fahrerlaubnis - gelegentlicher Cannabiskonsum, fehlendes Trennungsvermögen, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Fahrverbot

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 10 S 1642/05

DRsp Nr. 2008/2281

Fahrerlaubnis - gelegentlicher Cannabiskonsum, fehlendes Trennungsvermögen, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Fahrverbot

»Die verordnungsrechtliche Regelung des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Unvermögen, zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, die Fahrerlaubnis regelmäßig zu entziehen ist, begegnet im Hinblick darauf, dass im Bußgeldverfahren nach § 25 StVG nur die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn im Bußgeldverfahren wird nicht über die Fahreignung des Betroffenen entschieden.«

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; StVG § 3 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz ; StVG § 24a Abs. 2 ; StVG § 25 ; OWiG § 84 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 ; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.