Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund - zuzulassen. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Klage abgewiesen hat, weil der Kläger ein vom Landratsamt zu Recht gefordertes nervenärztliches Gutachten nicht vorgelegt hat.
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