OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 28.12.2005
1 M 154/05
Normen:
StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ; StVG § 4 Abs. 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 701
NJW 2006, 2569
NZV 2006, 671
VRS 111, 70
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 599/05

Fahrerlaubnis; Entziehung; Punktesystem; Punktestand; Reduzierung; Rechtskraft; Zeitpunkt; Verwarnung; Maßnahme; Mehrfachtäter; Vielfahrer

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.12.2005 - Aktenzeichen 1 M 154/05

DRsp Nr. 2008/2555

Fahrerlaubnis; Entziehung; Punktesystem; Punktestand; Reduzierung; Rechtskraft; Zeitpunkt; Verwarnung; Maßnahme; Mehrfachtäter; Vielfahrer

»Soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG die Rechtsfolge der Punktestandsreduzierung auf 13 an das "Erreichen" eines bestimmten Punktestandes als den maßgeblichen Zeitpunkt für den Punkteabzug knüpft, ist nicht die Mitteilung nach § 4 Abs. 6 StVG oder die Eintragung von Punkten entscheidend, sondern spätestens die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.«

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ; StVG § 4 Abs. 5 Satz 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner ihm wegen Erreichung von 18 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG seine Fahrerlaubnis entzogen hat.

Die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm ausweislich Empfangsbekenntnis am 23. November 2005 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit am 29. November 2005 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat Erfolg.

Die Beschwerde richtet sich nach Maßgabe ihrer Begründung ausschließlich gegen die Sachentscheidung zu Ziffer 1. des angegriffenen Beschlusses.