OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2023
16 B 1271/22
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
NZV 2023, 574
VRS 2023, 105
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1743/22

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde bei Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz; Anordnung der Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (hier: gelegentlicher Cannabiskonsum)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 16 B 1271/22

DRsp Nr. 2023/6513

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde bei Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz; Anordnung der Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (hier: gelegentlicher Cannabiskonsum)

1. Die Formulierung "trotz der Hinweise auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum" in einer nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Begutachtung aufgeworfenen Frage begegnet keinen Bedenken, soweit sich aus der Begründung der Begutachtungsanordnung ergibt, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.2. Die zusätzliche Frage nach einem sicheren Führen von Kraftfahrzeugen ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. November 2022 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 5913/22 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe