OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.08.2020
3 M 49/20
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2020, 3474
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 148/20

Fahrlerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems bei fehlendem Nachweis einer vorherigen Ermahnung; Beweislast der Fahrerlaubnisbehörde für den Zugang einer vorherigen Ermahnung und Verwarnung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 3 M 49/20

DRsp Nr. 2020/13013

Fahrlerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems bei fehlendem Nachweis einer vorherigen Ermahnung; Beweislast der Fahrerlaubnisbehörde für den Zugang einer vorherigen Ermahnung und Verwarnung

1. Eine Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems ist rechtswidrig, wenn der Betroffene zuvor nicht ermahnt und verwarnt worden ist.2. Die Fahrerlaubnisbehörde trägt die Beweislast für den Zugang einer vorherigen Ermahnung und Verwarnung.3. Allein aus einer auf ein Mahnungsschreiben hin vorgenommenen Zahlung einer geringfügigen Verwaltungsgebühr kann nicht der Schluss gezogen werden, bei dem Bestreiten des Zugangs des der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Schriftstücks handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung des Betroffenen.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 30. März 2020 ist begründet. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Abänderung des Beschlusses.