OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2014
2 Ss-OWi 600/14
Normen:
StPO § 337;
Fundstellen:
NZV 2014, 426
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 16509/13

Fahrlässiges Überschreitens der zulässigen HöchstgeschwindigkeitVorliegen absoluter Revisionsgründe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 600/14

DRsp Nr. 2015/436

Fahrlässiges Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Vorliegen absoluter Revisionsgründe

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gießen zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 337;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,-- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet.

Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung, weil es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. die Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 2 Ss-OWi 493/09- und vom 25. Februar 2010 - 2 Ss-OWi 92/10 -).

Es erschien angebracht, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gießen zurückzuverweisen.

Vorinstanz: AG Gießen, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 16509/13
Fundstellen