OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.11.2005
1 Ss 120/05
Normen:
BKatV § 4 Abs. 2 S. 2 ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3 ; StVG § 24 § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 227
NStZ-RR 2006, 152
NZV 2006, 325
VRS 110, 229
zfs 2006, 230
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 430 Js 41137/04

Fahrlässigkeit hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer dreispurig ausgebauten Landstraße; Anforderungen an die Urteilsgründe; Auseinandersetzung mit Augenblicksversagen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 120/05

DRsp Nr. 2006/28298

Fahrlässigkeit hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer dreispurig ausgebauten Landstraße; Anforderungen an die Urteilsgründe; Auseinandersetzung mit Augenblicksversagen

»1. Bei einer dreispurig autobahnmäßig ausgebauten Landstraße mit Mittelleitplanke braucht ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer außerhalb geschlossener Ortschaften nicht mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zu rechnen, wenn keine Gründe für eine solche Einschränkung, wie z.B. Baustelle, Belagsmängel oder ähnliches vorhanden sind. 2. Ergibt sich diese Verkehrssituation aus einem zulässiger Weise zur Identifizierung des Betroffenen aus den Akten in Bezug genommenen Lichtbild, so muss sich der Tatrichter auch dann mit dem Vorliegen eines Augenblickversagens auseinandersetzen, wenn sich der Betroffene nach den Urteilsgründen nicht ausdrücklich hierauf berufen hat.«

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 2 S. 2 ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3 ; StVG § 24 § 25 Abs. 1 ;

Gründe: