Die Parteien sind Kaufleute. Die Kläger betreiben ein Transportunternehmen, die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Kraftfahrzeug-Reparaturbetrieb. Anfang Februar 1989 ließen die Kläger einen Lastkraftwagen wegen eines Defekts an der Einspritzpumpe bei der Beklagten reparieren. Der Kilometerstand betrug damals 122647 km. Nach Beendigung der Reparatur erhielten die Kläger das Fahrzeug am 7. Februar 1989 zurück. Den ihnen am 24. Februar 1989 in Rechnung gestellten Betrag von 3120, 60 DM haben sie bezahlt.
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