BGH - Urteil vom 20.04.1993
X ZR 67/92
Normen:
AGBG §§ 9, 24 ; BGB § 638 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1395
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Kraftfahrzeugreparaturvertrag 1
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Verjährungsfrist 1
BGHZ 122, 241
DAR 1993, 344
DB 1993, 1716
DRsp I(112)185b
DRsp I(138)663c-d
DRsp-ROM Nr. 1994/3665
LM H. 10/93 § 9 [Bg] AGBG Nr. 16
MDR 1994, 349
NJW 1993, 2054
NJW-RR 1993, 1269
NZV 1993, 344
VRS 85, 421
WM 1993, 1416
ZIP 1993, 1091
ZfBR 1994, 75, 78
ZfS 1993, 340
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Fahrleistungsbezogene Gewährleistungsauschlüsse bei Kfz-Reparatur

BGH, Urteil vom 20.04.1993 - Aktenzeichen X ZR 67/92

DRsp Nr. 1993/2693

Fahrleistungsbezogene Gewährleistungsauschlüsse bei Kfz-Reparatur

»In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des kaufmännischen Verkehrs können Gewährleistungsansprüche aus einer Kraftfahrzeugreparatur grundsätzlich nicht auf eine Fahrleistung des reparierten Fahrzeugs beschränkt werden, wenn dadurch eine mittelbare Verkürzung der kurzen gesetzlichen Gewährleistungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB eintritt. Eine derartige Klausel benachteiligt den AGB-Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls dann unangemessen, wenn Gewährleistungsansprüche bereits nach einer Fahrleistung von 10000 km ausgeschlossen sind.«

Normenkette:

AGBG §§ 9, 24 ; BGB § 638 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Kaufleute. Die Kläger betreiben ein Transportunternehmen, die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Kraftfahrzeug-Reparaturbetrieb. Anfang Februar 1989 ließen die Kläger einen Lastkraftwagen wegen eines Defekts an der Einspritzpumpe bei der Beklagten reparieren. Der Kilometerstand betrug damals 122647 km. Nach Beendigung der Reparatur erhielten die Kläger das Fahrzeug am 7. Februar 1989 zurück. Den ihnen am 24. Februar 1989 in Rechnung gestellten Betrag von 3120, 60 DM haben sie bezahlt.