»Die Auferlegung eines Fahrtenbuches wegen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nach § 31aStVZO gegenüber dem Inhaber einer Firma als Fahrzeughalter ist zulässig, wenn dieser auf Grund des Einsatzplans für Geschäftsfahrten den Kraftfahrzeugführer nicht benennen kann oder die von ihm benannte Person bestreitet, das Kraftfahrzeug geführt zu haben. Weitere Ermittlungen innerhalb der Belegschaft sind in diesem Fall der Polizei nicht zumutbar. Auf die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist kommt es in diesem Fall nicht an.«
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die von der Klägerin erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1VwGO.
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