OVG Niedersachsen - Beschluss vom 23.11.2023
12 ME 98/23
Normen:
StVZO 31a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 10.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 3320/23

Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage; GmbH; juristische Person; Fahrtenbuchrechtliche Mitwirkungsobliegenheit einer juristischen Person als Fahrzeughalterin im Bußgeldverfahren

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 12 ME 98/23

DRsp Nr. 2023/15911

Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage; GmbH; juristische Person; Fahrtenbuchrechtliche Mitwirkungsobliegenheit einer juristischen Person als Fahrzeughalterin im Bußgeldverfahren

Aus der Perspektive des späteren Verfahrens zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht obliegt einer GmbH als Halterin des Tatfahrzeugs einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann eine hinreichende Mitwirkung an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers, wenn sie im Bußgeldverfahren nicht nur als Zeugin, sondern in erster Linie als Betroffene angehört wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 15. Kammer (Einzelrichterin) - vom 10. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVZO 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.