OLG Hamm - Beschluss vom 20.05.2005
2 Ss OWi 108/05
Normen:
BKatV § 4 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 101
VRS 109, 138
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 25.08.2004

Fahrverbot; Absehen; begründung der Entscheidung; Taxifahrer

OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 108/05

DRsp Nr. 2005/9921

Fahrverbot; Absehen; begründung der Entscheidung; Taxifahrer

»Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre. Derartige Umstände müssen den Feststellungen jedoch zu entnehmen sein.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

Der Landrat des Kreises Unna hat mit Bußgeldbescheid vom 28. November 2003 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km ein Bußgeld in Höhe von 65,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt, weil der Betroffene am 14. Oktober 2003 um 10.07 Uhr in Schwerte-Villigst, Rote-Haus-Straße, Fahrtrichtung Schwerte, mit dem PKW XXXXXXXXX die auf 70 km begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um zurechenbare 30 km überschritten hatte.