I.
Das Amtsgericht Meschede hat gegen den Betroffenen wegen einer am 12. März 2003 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h außerorts eine Geldbuße von 450,- EURO festgesetzt, von der Verhängung des gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbots indes abgesehen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verfügt der geschiedene und als selbstständiger Versicherungsmakler in einem sogenannten Einmann-Betrieb tätige Betroffene über ein monatliches Einkommen in Höhe von 8.000,- EURO.
Verkehrsrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
Mit Bußgeldbescheid vom 26.02.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h ein Bußgeld in Höhe von 80,- EURO festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig seit dem 16.03.2002.
Mit Bußgeldbescheid vom 27.03.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Nichtbefolgen eines Rotlichts ein Bußgeld in Höhe von 125,- EURO sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig seit dem 23.09.2002.
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