OLG Hamm - Beschluss vom 28.07.2005
3 Ss OWi 374/05
Normen:
BKatV § 4 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Lübbecke, vom 18.03.2005

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Einlassung des Betroffenen, Auseinandersetzung; Würdigung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 374/05

DRsp Nr. 2005/21373

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Einlassung des Betroffenen, Auseinandersetzung; Würdigung

»Das Amtsgericht muss sich mit der Einlassung des Betroffenen auseinandersetzen und prüfen, ob die Verhängung des Regelfahrverbotes angemessen ist oder dessen Folgen den Betroffenen möglicherweise unzumutbar belasten.«

Normenkette:

BKatV § 4 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lübbecke hat mit dem angefochtenen Urteil vom 18.03.2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 75,- EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gleichzeitig hat es bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 16.09.2004 um 17.22 Uhr mit dem von ihm geführten PKW auf der L 770 in Stemwede außerhalb geschlossener Ortschaft die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h.

Gegen den Betroffenen war zuvor mit Bußgeldbescheid des Kreises Herford vom 09.02.2004, rechtskräftig seit dem 28.02.2004, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h ein Bußgeld in Höhe von 50,- EUR verhängt worden.