I.
Gegen den Betroffenen hat das Amtsgericht Gütersloh mit Urteil vom 14. August 2003 wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 125,- EURO und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
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