Fahrverbot bei einem Ersttäter wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG
BayObLG, Beschluß vom 24.07.1985 - Aktenzeichen RReg 1 St 157/85
DRsp Nr. 1998/9431
Fahrverbot bei einem Ersttäter wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24aStVG
Bei einem Ersttäter kann die Verhängung eines Fahrverbots von drei Monaten wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24aStVG nicht damit begründet werden, er habe den Alkohol in Kenntnis des Umstandes, daß er anschließend noch fahren müsse, zu sich genommen.