I.
Das Amtsgericht Leipzig hat den Betroffenen am 14. August 2002 wegen fahrlässiger Missachtung einer durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitszone zu der Geldbuße von 100,00 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub verurteilt. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Soweit der Betroffene die Ablehnung seines Beweisantrages sowie eine mangelhafte Aufklärung durch das Gericht beanstandet, sind diese zulässigen Verfahrensrügen nicht begründet, § 337 StPO.
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