OLG Hamm - Beschluss vom 29.04.2005
20 U 25/05
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 ; VVG § 61 ;

Fahrzeugversicherung - Kaskoversicherung: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß wegen Verwechselung des Lichtzeichens verschiedener Fahrspuren

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 20 U 25/05

DRsp Nr. 2007/2767

Fahrzeugversicherung - Kaskoversicherung: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß wegen Verwechselung des Lichtzeichens verschiedener Fahrspuren

Läßt sich ein Kraftfahrer durch das Umspringen der Ampel für den Rechtsverkehr und das Anfahren der dortigen Fahrzeuge selber zum Anfahren verleiten, obwohl seine Fahrspur noch auf rot geschaltet ist, liegt hierin kein grob fahrlässiges Verhalten, das den Kaskoversicherungsschutz entfallen lässt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ; VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht nach einem Rotlichtverstoß einen Anspruch aus einer bei der Beklagten genommenen Kaskoversicherung geltend.

Er befuhr am 06.10.2003 auf dem in - als Ortsfremder - den für den Geradeausverkehr bestimmten, mittleren von drei Fahrstreifen vor der Kreuzung mit der Straße Richtung . Nach seinen - insoweit durchgängig gemachten und von der Beklagten nicht zu widerlegenden - Angaben hielt er vor der Kreuzung, als alle drei Ampeln (für den Geradeausverkehr auf dem mittleren Fahrstreifen, für den Linksabbiegerverkehr auf dem linken und für den Rechtsabbiegerverkehr auf dem rechten Fahrstreifen) Rot zeigten. Er fuhr dann jedoch in die Kreuzung ein, als für ihn noch das Rotlicht galt, und verunfallte dann.