VGH Bayern - Beschluss vom 27.03.2019
11 ZB 18.1387
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 17.1078

Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland; Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 18.1387

DRsp Nr. 2019/7533

Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland; Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 7 Abs. 1 S. 2; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Dem Kläger, der in der Vergangenheit mehrfach ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt hatte, war zuletzt im Jahr 1996 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr strafgerichtlich entzogen worden. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M1. mehrere Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt hatte, nahm der Kläger seinen letzten Erteilungsantrag vom 31. August 2013 am 2. März 2015 aus finanziellen Gründen zurück.

Am 26. Februar 2015 wurde ihm in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Im Führerschein ist als Wohnsitz die Anschrift "70-362 Sz., ..." angegeben.