BGH - Urteil vom 07.10.1993
I ZR 284/91
Normen:
UWG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 25
BGHR UWG vor § 1 Rechtsverteidigung 3
BGHR UWG § 1 Wertneutrale Normen 17
DAR 1994, 69
GRUR 1994, 638
MDR 1994, 150
NJW 1994, 53
wrp 1994, 31
Vorinstanzen:
KG,

Fehlende Planmäßigkeit; Wettbewerbswidrigkeit vereinzelter Anzeigen eines Werbenden mit PS-Angaben

BGH, Urteil vom 07.10.1993 - Aktenzeichen I ZR 284/91

DRsp Nr. 1994/1351

"Fehlende Planmäßigkeit"; Wettbewerbswidrigkeit vereinzelter Anzeigen eines Werbenden mit PS-Angaben

» Eine Kfz-Werbung, die gesetzwidrig (vgl. BGH GRUR 1993, 679 - PS-Werbung) als Leistungseinheit allein die Angabe "PS" anführt, kann mangels Planmäßigkeit des Gesetzesverstoßes dann nicht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG beurteilt werden, wenn die PS-Angabe unter Tausenden innerhalb von fünf Jahren erschienener Anzeigen des Werbenden nur in zwei Fällen feststellbar ist.«

Normenkette:

UWG § 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Z. GmbH, der Vertragshändlerin eines Kraftfahrzeugherstellers, die mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen handelt. Die Gemeinschuldnerin warb dafür regelmäßig monatlich mit etwa 120 Zeitungsanzeigen im Kleinanzeigenteil von Tageszeitungen. Am 15. September 1990 erschien eine Anzeige für einen gebrauchten Personenwagen unter Angabe der Leistungsstärke in "PS". Später erschien noch einmal eine Anzeige mit dieser Angabe. Beide Anzeigen waren nicht von dem hierfür zuständigen Prokuristen, sondern von einem sonst nicht damit beauftragten Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin geschaltet worden.