SchlHOLG - Urteil vom 02.06.2005
7 U 124/01
Normen:
BGB § 252 § 760 § 843 ; PflVG § 7 ; StVG (a.F.) § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 19.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 324/97

Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens

SchlHOLG, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 7 U 124/01

DRsp Nr. 2006/1001

Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens

»1. Die auf einer Prädisposition beruhende, endgültige Fehlverarbeitung eines relativ harmlosen Unfallgeschehens rechtfertigt eine hälftige Anspruchskürzung. 2. Bindungs- und Rechtskraftwirkung eines Feststellungsausspruches, wonach der Unfallverursacher verpflichtet ist, den materiellen Zukunftsschadens (vollen Umfanges) zu ersetzen.«

Normenkette:

BGB § 252 § 760 § 843 ; PflVG § 7 ; StVG (a.F.) § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 17.03.1964 geborene Klägerin nimmt die Beklagten - unter erheblicher Klagerweiterung in der Berufungsinstanz - auf weiteren materiellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18. September 1989 in Anspruch.

Die seinerzeit 25jährige Klägerin, die bei der Firma W. in Rendsburg als Fremdsprachenkorrespondentin beschäftigt war, erlitt bei dem Unfall ein sogenanntes "HWS-Schleudertrauma"; 1993 wurde die Klägerin, die ohnehin unter einer angeborenen progredienten Muskel-/Gelenkversteigung leidet, wegen anhaltender und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt unfallbedingter Beschwerden vorzeitig berentet. Sie bezieht seitdem eine Erwerbsunfähigkeitsrente.