BGH - Urteil vom 25.07.2017
X ZR 71/16
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 651a Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 2241
JZ 2017, 770
MDR 2017, 1231
NJW 2017, 3297
VersR 2017, 1539
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 129/12
OLG Celle, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 279/12

Festlegung einer 20 v.H. des Reisepreises übersteigenden Anzahlung bei Vertragsschluss für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen; Repräsentative Vorleistungsquote des Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie entsprechend der verlangten Anzahlung; Luftbeförderungsverträge mit und ohne Vorauszahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters; Berücksichtigung von mit Vertragsschluss fällig werdenden Provisionszahlungen des Reiseveranstalters an das Reisebüro als Vorleistungen des Reiseveranstalters

BGH, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen X ZR 71/16

DRsp Nr. 2017/13363

Festlegung einer 20 v.H. des Reisepreises übersteigenden Anzahlung bei Vertragsschluss für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen; Repräsentative Vorleistungsquote des Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie entsprechend der verlangten Anzahlung; Luftbeförderungsverträge mit und ohne Vorauszahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters; Berücksichtigung von mit Vertragsschluss fällig werdenden Provisionszahlungen des Reiseveranstalters an das Reisebüro als Vorleistungen des Reiseveranstalters

a) Eine 20 % des Reisepreises übersteigende Anzahlung bei Vertragsschluss kann für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn eine der verlangten Anzahlung entsprechende Vorleistungsquote des Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie repräsentativ ist.