Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Februar 2019 im Maßregelausspruch dahin abgeändert, dass die Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf sechs Monate festgesetzt wird.
2.Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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