BGH - Beschluss vom 22.11.2016
I ZR 184/15
Normen:
BGB § 307; UWG § 5; VVG § 164;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 298/13
OLG Stuttgart, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 107/14

Festsetzung des Streitwertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im Rahmen der Klage einer Verbraucherzentrale gegen AGB-Klauseln eines Versicherungsanbieters

BGH, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen I ZR 184/15

DRsp Nr. 2017/458

Festsetzung des Streitwertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im Rahmen der Klage einer Verbraucherzentrale gegen AGB-Klauseln eines Versicherungsanbieters

Tenor

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € und für das Revisionsverfahren auf 30.984,60 € festgesetzt. Dabei entfallen auf den Klageantrag zu II insgesamt 30.000 € und auf den Klageantrag zu III 984,60 €.

Normenkette:

BGB § 307; UWG § 5; VVG § 164;

Gründe

I. Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Beklagte bietet kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen an.

Die Beklagte änderte im Jahr 2013 in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen die Klausel zum Thema "Abschlusskosten". Sie wählte dazu das Klauselersetzungsverfahren gemäß § 164 VVG. Die Beklagte übersandte den betroffenen Versicherungsnehmern die Ersatzklauseln sowie in einem Schreiben begleitende Hinweise. Die Klägerin hat Teile der neuen Klauseln unter anderem als intransparent im Sinne von § 307 BGB und zwei im Begleitschreiben gemachte Angaben unter anderem als irreführend im Sinne von § 5 UWG beanstandet.