LSG Thüringen - Beschluss vom 21.12.2021 L 1 JVEG 1033/20
Normen:
JVEG § 4 Abs. 8;
Festsetzung einer SachverständigenentschädigungAbtretung eines Vergütungsanspruchs eines SachverständigenNichtigkeit einer Abtretungserklärung wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht
LSG Thüringen, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen L 1 JVEG 1033/20
DRsp Nr. 2022/9622
Festsetzung einer SachverständigenentschädigungAbtretung eines Vergütungsanspruchs eines SachverständigenNichtigkeit einer Abtretungserklärung wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht
1. Die Vorschriften des BGB finden grds auf die Heranziehung von Sachverständigen keine Anwendung. Denn die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht zivilrechtlichen Vorschriften unterliegt. Der vom Gericht bestellte Sachverständige handelt daher nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Ob die Abtretung eines Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen nach dem JVEG entsprechend §§ 398 ff BGB und der damit verbundene Eintritt in die verfahrensrechtliche Stellung als Berechtigter im Sinne des § 4 Abs 1 S 1 JVEG überhaupt (gegebenenfalls mit welchen Modifikationen) zulässig ist, ist daher zweifelhaft.2. Bei unwirksamer Einwilligung des Begutachteten in die Weitergabe von Behandlungsdaten ist eine Abtretung von Vergütungsansprüchen eines gerichtlichen Sachverständigen nach dem JVEG an eine ärztliche Verrechnungsstelle wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht iVm § 203 Abs 1 Nr 1StGB nach § 134BGB nichtig.
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