BGH - Beschluss vom 19.07.2022
4 StR 116/22
Normen:
StGB § 315d Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DAR 2022, 670
NStZ-RR 2022, 373
VRS 2022, 107
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 35 KLs 24/21 500 Js 120/21

Feststellung der erforderlichen Rennabsicht für die Verwirklichung des Tatbestands des verbotenen Kraftfahrzeugrennens

BGH, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen 4 StR 116/22

DRsp Nr. 2022/11467

Feststellung der erforderlichen Rennabsicht für die Verwirklichung des Tatbestands des verbotenen Kraftfahrzeugrennens

1. Eine Verurteilung wegen der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nicht bestehen bleiben, wenn Feststellungen dazu fehlen, über welche Strecke und Entfernung der (Beschleunigungs-)Wettbewerb ausgetragen wurde sowie welche Geschwindigkeiten - abseits der Geschwindigkeitsmessung - dabei erreicht wurden.2. Die Feststellung einer zu Beschaffungsdelikten führenden physischen oder jedenfalls psychischen Betäubungsmittelabhängigkeit trägt regelmäßig die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB, ohne dass es auf den Grad oder die Ausprägung der Abhängigkeit im Einzelnen ankommt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Dezember 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte unter "Anklagepunkt 9/Fallakte 1" wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt worden ist;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

c)

im gesamten Maßregelausspruch, auch, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.