Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität bei Auftreten einer Krankheit zeitlich nach dem Unfall
BGH, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen VI ZR 28/03
DRsp Nr. 2003/15585
Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität bei Auftreten einer Krankheit zeitlich nach dem Unfall
»§ 287 Abs. 1 ZPO findet bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität auch dann keine Anwendung, wenn der durch einen Verkehrsunfall Betroffene den Beweis, daß eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den Unfall zurückzuführen ist, wegen der Art der Erkrankung (hier: Morbus Sudeck) nach dem Maßstab des § 286ZPO nicht führen kann.«