BVerwG - Urteil vom 02.02.2023
3 C 14.21
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 10
NJW 2023, 2658
BVerwGE 177, 369
DAR 2023, 345
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 736/20
OVG Saarland, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 8/21

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchanordnung nach Erledigung; Stützen der Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

BVerwG, Urteil vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 3 C 14.21

DRsp Nr. 2024/1239

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchanordnung nach Erledigung; Stützen der Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

1. Wird eine Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt, muss das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung von Amts wegen nur überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben. 2. Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die Verweigerung des Zugangs zu bei der Bußgeldstelle gespeicherten Daten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den gewünschten Zugang von der Bußgeldstelle zu erhalten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchanordnung und begehrt nach deren Erledigung die Feststellung, dass sie rechtswidrig war.