OLG Bamberg - Beschluss vom 15.01.2019
3 Ss OWi 1756/18
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a; OWiG § 80; BKat lfd.Nrn. 246.1, 246.2;

Feststellung der Schuldform bei verbotener Nutzung elektronischer Geräte gem. § 23 Abs. 1a StVO

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1756/18

DRsp Nr. 2019/2298

Feststellung der Schuldform bei verbotener Nutzung elektronischer Geräte gem. § 23 Abs. 1a StVO

Auch für die seit dem 19.10.2017 gültige Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO vom 06.10.2017 (BGBl. 2017 I, 3549) ist bei Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, was im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist.

Tenor

I.

Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 4. Oktober 2018 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a; OWiG § 80; BKat lfd.Nrn. 246.1, 246.2;

Gründe

I.

1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Betroffene wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte (hier: Smartphone; Tatzeit: 02.05.2018) gemäß § 23 Abs. 1a StVO in der seit dem 19.10.2017 gültigen Fassung aufgrund Art. 1 Nr. 1a der 53. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 06.10.2017 (BGBl. 2017 I, 3549) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Der hiergegen in zulässiger Weise angebrachte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.