Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 4. Oktober 2018 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II.Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Betroffene wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte (hier: Smartphone; Tatzeit: 02.05.2018) gemäß § 23 Abs. 1a StVO in der seit dem 19.10.2017 gültigen Fassung aufgrund Art.
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