BGH - Urteil vom 13.10.2016
IX ZR 214/15
Normen:
BGB § 254; BGB § 675;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 93
DB 2016, 2902
DB 2016, 6
NJW 2016, 9
NJW-RR 2017, 540
NZBau 2017, 5
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 147/09
OLG Rostock, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 152/11

Feststellung des Zeitwertschadens entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert auf Grundlage Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB); Bestimmug des Zeitwerts von Gebäuden aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; Verantwortung des Verlusts des Vorprozesses durch den Rechtsanwalt aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung; Vertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Entgegenwirken bzgl. einer gerichtlichen Fehlentscheidung

BGH, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen IX ZR 214/15

DRsp Nr. 2016/17949

Feststellung des Zeitwertschadens entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert auf Grundlage Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB); Bestimmug des Zeitwerts von Gebäuden aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; Verantwortung des Verlusts des Vorprozesses durch den Rechtsanwalt aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung; Vertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Entgegenwirken bzgl. einer gerichtlichen Fehlentscheidung

Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.