BSG - Urteil vom 07.12.2017
B 5 RS 1/16 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AGB DDR § 59a; BGB § 613a; Einigungsvertrag; GG Art. 23; GmbHG § 75; SGB X § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 125, 1
NZS 2018, 705
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 3/13
SG Nürnberg, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 882/12

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRErfüllung der betrieblichen Voraussetzungen nach der Privatisierung eines volkseigenen Betriebes vor dem Stichtag und einer Aufspaltung des VEB Elektronik Gera

BSG, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 1/16 R

DRsp Nr. 2018/3844

Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen nach der Privatisierung eines volkseigenen Betriebes vor dem Stichtag und einer Aufspaltung des VEB Elektronik Gera

Besteht am Stichtag 30.6.1990 neben dem volkseigenen Betrieb (VEB) eine trotz Spaltung kraft Eintragung wirksam errichtete Kapitalgesellschaft, kommt ein Übergang der Arbeitgebereigenschaft des VEB im Sinn des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (juris: AAÜG) weder aufgrund einer durch das Gesetz über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen (juris: SpTrUG) geheilten Einzelübertragung noch aufgrund einer Universalsukzession nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (juris: VoEigUmwV) in Betracht.

1. Für die fiktive Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats maßgeblich, ob aus der Sicht des bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01.08.1991 geltenden Bundesrechts nach der in tatbestandlicher Rückanknüpfung maßgeblichen Sachlage am Stichtag 30.06.1990 aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage bestanden hätte.