BayObLG - Beschluss vom 27.11.2023
203 StRR 381/23
Normen:
StGB § 142; StGB § 315 Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 255/2024
ZAP 2024, 358
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 410 Js 1040/22

Feststellungen zum bedeuteten Wert bei der gefährdeten Sache im Falle einer Gefährdung von Sachwerten; Fortsetzen der Fahrt eines alkoholisierten Täters ohne Unterbrechung nach einem Streifvorgang

BayObLG, Beschluss vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 203 StRR 381/23

DRsp Nr. 2024/3596

Feststellungen zum bedeuteten Wert bei der gefährdeten Sache im Falle einer Gefährdung von Sachwerten; Fortsetzen der Fahrt eines alkoholisierten Täters ohne Unterbrechung nach einem Streifvorgang

1. Eine Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung - auch in der Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination des § 315c Abs. 3 Nr. 2; Abs. 1 Nr. 1a StGB - setzt im Falle einer Gefährdung von Sachwerten Feststellungen dazu voraus, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt und, falls ja, ob der gefährdeten Sache auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. 2. Der Vorsatz des Täters nach § 142 StGB muss sich darauf beziehen, dass ein Unfall stattgefunden hat und dass der Schaden nicht ganz unerheblich war. 3. Setzt der alkoholisierte Täter nach einem Streifvorgang seine Fahrt ohne Unterbrechung fort, bedarf eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr tatsachenfundierter Feststellungen zum Bemerken des Streifvorgangs und zum Vorstellungsbild bezüglich des Umfangs des Schadens und der Fahrtüchtigkeit.

Tenor

1. Auf die Sprungrevision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2023 mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft und zur Blutalkoholkonzentration aufgehoben.