Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben,
a)soweit der Angeklagte wegen des Tatkomplexes unter II.2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b)im Gesamtstrafenausspruch,
c)im Ausspruch über die Maßregeln.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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