BAG - Urteil vom 18.10.2016
9 AZR 123/16
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AGG § 10 Nr. 10
NJW 2017, 1340
NZA
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 106/15
ArbG Magdeburg, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3363/13

Feststellungsinteresse bei Anspruch auf zusätzliche UrlaubstageBenachteiligung wegen Alters bei Urlaubsstaffel nach LebensaltersstufenSubstantiierter Sachvortrag bei Darlegung einer sachlich gerechtfertigten UngleichbehandlungAnpassung nach oben als Rechtsfolge einer Benachteiligung

BAG, Urteil vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 123/16

DRsp Nr. 2017/1107

Feststellungsinteresse bei Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage Benachteiligung wegen Alters bei Urlaubsstaffel nach Lebensaltersstufen Substantiierter Sachvortrag bei Darlegung einer sachlich gerechtfertigten Ungleichbehandlung „Anpassung nach oben“ als Rechtsfolge einer Benachteiligung

Orientierungssätze: 1. Die Urlaubsstaffelung des § 7 Abs. 2 MTV, die dem Arbeitnehmer, der das 40., aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat, einen drei Tage kürzeren Urlaub gewährt, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 iVm. §§ 1, 3 Abs. 1 AGG und ist deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. 2. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei zulässig, obliegt es ihm darzulegen, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG angestrebt wird und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast nicht bereits dann, wenn er allgemein geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Vielmehr hat er substanziierten Sachvortrag zu leisten.