BAG - Urteil vom 15.11.2016
9 AZR 534/15
Normen:
BGB § 275; BGB § 280; BGB § 283 S. 1; BGB § 286; BGB § 287 S. 2; BGB § 249 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7; AGG § 8; AGG § 10; MTV Damp § 13; MTV Damp § 22;
Fundstellen:
NJW 2017, 10
NZA 2017, 339
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 126/15
ArbG Kiel, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2288 e/14

Feststellungsinteresse bei Anspruch auf zusätzliche UrlaubstageBenachteiligung wegen Alters bei Urlaubsstaffel nach LebensaltersstufenSubstanzieller Sachvortrag bei Darlegung einer sachlich gerechtfertigten UngleichbehandlungAnpassung nach oben als Rechtsfolge einer Benachteiligung

BAG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 534/15

DRsp Nr. 2017/1198

Feststellungsinteresse bei Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage Benachteiligung wegen Alters bei Urlaubsstaffel nach Lebensaltersstufen Substanzieller Sachvortrag bei Darlegung einer sachlich gerechtfertigten Ungleichbehandlung „Anpassung nach oben“ als Rechtsfolge einer Benachteiligung

1. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer den streitigen Umfang des ihm zustehenden Urlaubs gerichtlich festgestellt haben will, nicht entgegen (BAG 21.10.2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 9; BAG 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 9; vgl. BAG 12.04.2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 bis 15). 2. Bei der hier vorliegenden tariflichen Regelung handelt sich nicht um eine nach § 8 AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, denn sie knüpft nicht an die Art der auszuübenden Tätigkeit oder die Bedingungen ihrer Ausübung an. Die Tarifvorschrift beansprucht Geltung für alle dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmer. Die Ungleichbehandlung ist auch nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. § 10 Satz 1 AGG lässt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ungeachtet der Regelung des § 8 AGG zu, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Zudem müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein.