SchlHOLG - Beschluss vom 16.03.2023
7 U 198/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 3; BGB § 281; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 444; ZPO § 412;

Feuchtigkeit im Keller eines im Jahr 1951 errichteten Einfamilienhauses als Sachmangel

SchlHOLG, Beschluss vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 7 U 198/22

DRsp Nr. 2023/8331

Feuchtigkeit im Keller eines im Jahr 1951 errichteten Einfamilienhauses als Sachmangel

1. Die Keller-Außenwandabdichtung eines im Jahr 1951 errichteten Einfamilienhauses mit einem zweifachen Kaltbitumenanstrich oberhalb der untersten Steinschicht entspricht den zur Zeit der Errichtung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.2. Gerichtsbekannt - bestätigt durch ein Sachverständigengutachten - verliert ein Bitumenanstich bei älteren Häusern üblicherweise bereits nach 30 bis 40 Jahren seine abdichtende Eigenschaft eingebüßt hat. Bei 65 Jahre alten, unsanierten Häusern ist Feuchtigkeit im Keller nicht unüblich anzusehen und stellt für sich genommen keinen Sachmangel dar.3. Eine Eignung des Kellers zum Wohnen entspricht bei einem unsanierten 65 Jahre alten Haus - sofern dies vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist- weder der nach dem Vertrag vorausgesetzten noch der gewöhnlichen Verwendung.