BGH - Beschluss vom 15.03.2016
4 StR 15/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; JGG § 31 Abs. 2 S. 2; JGG § 105 Abs. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 19.08.2015

Formelle Einbeziehung einer früheren Entscheidung durch das Lanndgericht; Entsprechende Kennzeichnung dieser Entscheidung im Urteilstenor; Anordnung der Anrechnung eines verbüßten Jugendarrests auf die Jugendstrafe

BGH, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 4 StR 15/16

DRsp Nr. 2016/7307

Formelle Einbeziehung einer früheren Entscheidung durch das Lanndgericht; Entsprechende Kennzeichnung dieser Entscheidung im Urteilstenor; Anordnung der Anrechnung eines verbüßten Jugendarrests auf die Jugendstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19. August 2015 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass

a)

der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Schweinfurt vom 13. November 2012, 31. Juli 2013, 5. Februar 2014 und vom 24. September 2014 zu der Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt ist; verbüßter Jugendarrest ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen;

b)

eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet wird; der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 24. September 2014 entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; JGG § 31 Abs. 2 S. 2; JGG § 105 Abs. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 3;

Gründe