Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.04.2013 werden
z u r ü c k g e w i e s e n .
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger wegen der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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