Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 28.02.2018, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Wegen des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Erläuternd bzw. ergänzend ist festzustellen:
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtung mit Wirkung seit 2004 gemäß §
Nach der Teilrücknahme der Klage im Senatstermin vom 12.12.2018 streiten die Parteien allein noch um die Verwendung der folgenden Preisklausel durch die Beklagte:
"X-BankCard mit Maestro
"Barauszahlung an eigene Kunden am Geldautomaten
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