OLG Bamberg - Endurteil vom 23.01.2019
3 U 37/18
Normen:
UKlaG § 4; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 675f Abs. 1; BGB § 675f Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2019, 2003
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 369/17

Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Abhebung von Geld an einem Bankautomaten mit einer Kreditkarte eines anderen Unternehmens

OLG Bamberg, Endurteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 3 U 37/18

DRsp Nr. 2019/7474

Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Abhebung von Geld an einem Bankautomaten mit einer Kreditkarte eines anderen Unternehmens

Das Entgelt für die Barauszahlung an einem Bankautomaten über die Kreditkarte eines anderen Unternehmens unterliegt nicht der AGB-Kontrolle, da es sich um eine Gegenleistung für eine Hauptleistungspflicht handelt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 28.02.2018, Az. 2 O 369/17, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UKlaG § 4; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 675f Abs. 1; BGB § 675f Abs. 4 S. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Erläuternd bzw. ergänzend ist festzustellen:

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtung mit Wirkung seit 2004 gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist.

Nach der Teilrücknahme der Klage im Senatstermin vom 12.12.2018 streiten die Parteien allein noch um die Verwendung der folgenden Preisklausel durch die Beklagte:

"X-BankCard mit Maestro

"Barauszahlung an eigene Kunden am Geldautomaten