OLG Köln - Urteil vom 17.09.1996
9 U 21/96
Normen:
BGB §§ 249 ff. ; AGBG § 11 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)430c
OLGReport-Köln 1997, 3
VRS 93, 6
VersR 1997, 627

Formularmäßige Vereinbarung eines pauschalen Schadenersatzes beim Kauf eines Neuwagens

OLG Köln, Urteil vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 9 U 21/96

DRsp Nr. 1997/2075

Formularmäßige Vereinbarung eines pauschalen Schadenersatzes beim Kauf eines Neuwagens

»1. Die Vereinbarung eines pauschalen Schadensersatzes von 15 % bei Nichtabnahme des Fahrzeugs bei Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens durch den Käufer ist im Neuwagengeschäft unter AGBG-Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.2. Gewährt der Händler dem Käufer einen Sondernachlaß von 10 %, mindert sich der pauschalierte Schadensersatzanspruch.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ; AGBG § 11 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist in der Sache zum Teil begründet.

Zu Recht hat das Landgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Nichtabnahme des gekauften PKW dem Grunde nach bejaht. Was die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzbetrages angeht, vermag der Senat dem Landgericht jedoch nicht zu folgen. Die Klägerin hat statt 13.645,40 DM lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.351,68 DM gegen den Beklagten.

Im einzelnen:

1. Die Klausel unter Ziffer V.5. der vereinbarten Verkaufsbedingungen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.