BGH - Urteil vom 07.05.2014
IV ZR 76/11
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 587/09
OLG Stuttgart, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 147/10

Fortbestehen des Widerspruchsrechts des nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Versicherungsnehmers

BGH, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen IV ZR 76/11

DRsp Nr. 2014/8337

Fortbestehen des Widerspruchsrechts des nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Versicherungsnehmers

1. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.2. Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet.3. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort.4. Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte Versicherungsschutz zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs richtet.