BGH - Urteil vom 07.04.2016
IX ZR 216/14
Normen:
VVG § 110; InsO § 50 Abs. 1; InsO § 87 Abs. 1; InsO § 89 Abs. 1; InsO §§ 174 ff.; BGB § 1277; BGB § 1282 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2016, 6
DStR 2016, 12
DStR 2016, 2133
DZWIR 26, 550
MDR 2016, 710
NJW-RR 2016, 1065
NZI 2016, 5
NZI 2016, 603
VersR 2016, 913
WM 2016, 982
ZIP 2016, 1031
ZIP 2016, 39
ZInsO 2016, 1059
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 520/09
OLG Düsseldorf, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 107/13

Freigabe einer Versicherungsforderung des Geschädigten im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts durch den Insolvenzverwalter; Persönliche Verfolgung des Pfandrechts an seiner Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger; Unbeschränkte Überprüfbarkeit der Auslegung von Klageanträgen vom Revisionsgericht; Unterscheidung zwischen dem Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dem im Deckungsverhältnis bestehenden Anspruch des Schädigers gegen den Versicherer

BGH, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen IX ZR 216/14

DRsp Nr. 2016/8916

Freigabe einer Versicherungsforderung des Geschädigten im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts durch den Insolvenzverwalter; Persönliche Verfolgung des Pfandrechts an seiner Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger; Unbeschränkte Überprüfbarkeit der Auslegung von Klageanträgen vom Revisionsgericht; Unterscheidung zwischen dem Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dem im Deckungsverhältnis bestehenden Anspruch des Schädigers gegen den Versicherer

InsO § 50 Abs. 1, § 89 Abs. 1 Verklagt ein Geschädigter den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann der Geschädigte sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger persönlich verfolgen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. August 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 110; InsO § 50 Abs. 1; InsO § 87 Abs. 1; InsO § 89 Abs. 1; InsO §§ 174 ff.; BGB § 1277; BGB § 1282 Abs. 2;