BGH - Urteil vom 20.01.2005
4 StR 366/04
Normen:
StGB § 239 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 691
JuS 2005, 850
NStZ 2005, 507
NZV 2005, 541
VRS 108, 362
VersR 2005, 1153
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 02.02.2004

Freiheitsberaubung bezüglich der Mitfahrer durch Weiterfahren des Pkws

BGH, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 4 StR 366/04

DRsp Nr. 2005/3288

Freiheitsberaubung bezüglich der Mitfahrer durch Weiterfahren des Pkws

1. Die Tatbestandsalternative der Freiheitsentziehung "auf andere Weise" kennt hinsichtlich des Tatmittels keine Begrenzung. Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, insbesondere ihm, sei es auch nur vorübergehend, die Möglichkeit zu nehmen, einen Raum zu verlassen.2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Freiheitsberaubung "auf andere Weise" auch durch schnelles Fahren mit einem Fahrzeug begangen werden kann, um hierdurch einen Fahrzeuginsassen am Verlassen des Wagens zu hindern.

Normenkette:

StGB § 239 Abs. 1 ;

Gründe: