BGH - Urteil vom 12.12.2018
5 StR 385/18
Normen:
StGB § 20; StGB § 22; StGB § 23; StGB § 52; StGB § 323a; StGB § 212 Abs. 1; StGB § 223 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; StGB § 226 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
StV 2019, 226
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 23.03.2018

Freispruch vom Vorwurf eines Totschlags und eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aufgrund des Fehlens einer Unrechtseinsicht; Gerichtliche Überprüfung des Fehlens einer Unrechtseinsicht zum Zeitpunkt der Tat infolge eines atypisch verlaufenden Rausches (hier: Cannabiskonsum)

BGH, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 5 StR 385/18

DRsp Nr. 2019/851

Freispruch vom Vorwurf eines Totschlags und eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aufgrund des Fehlens einer Unrechtseinsicht; Gerichtliche Überprüfung des Fehlens einer Unrechtseinsicht zum Zeitpunkt der Tat infolge eines atypisch verlaufenden Rausches (hier: Cannabiskonsum)

Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, erfolgt mehrstufig. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Dabei muss festgestellt werden, in welcher Weise sich die psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 20; StGB § 22; StGB § 23; StGB § 52; StGB § 323a; StGB § 212 Abs. 1; StGB § 223 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5;